Satzung der SGV-Abteilung Siegen e. V.
Präambel
Die Abteilung Siegen e. V. des Sauerländischen Gebirgsvereins setzt die Traditionen der frü-
heren Abteilungen Siegen und Weidenau fort, die sich zum 1. Januar 2018 laut Beschluss der
außerordentlichen Mitgliederversammlungen der Abteilung Weidenau vom 12. September 2017
und der Abteilung Siegen vom 24. Oktober 2017 zu einer gemeinsamen Abteilung zusammen-
geschlossen haben.
Die Abteilung Siegen wurde am 13. April 1892 gegründet, die Abteilung Weidenau am 16. April
1910 von ehemaligen Mitgliedern der Abteilungen Siegen und Klafeld-Geisweid.
§ 1
Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen „Sauerländischer Gebirgsverein Abteilung Siegen e. V.“, abgekürzt
„SGV Siegen“, und gehört als Abteilung dem Bezirk „Siegerland“ mit Sitz in Netphen und dem
"Sauerländischen Gebirgsverein e. V.“ (abgekürzt "SGV-Gesamtverein") mit Sitz in Arnsberg an.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nummer 897 eingetragen.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenwirken mit den
Bezirken und dem Gesamtverein:
1. Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen
Sport.
2. Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert
und markiert der Verein die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
3. Der Verein betreibt aktive Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die
Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum
nachhaltig gesichert wird. Die Mitglieder setzen sich deshalb für die Verwirklichung von
Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende
Landschaftsplanung ein.
4. Der Verein betreibt aktive Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend
verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen
Wanderjugend, der Bezirke und des Gesamtvereins.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden oder bei der Auflösun des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Tätigkeiten im Verein erfolgen ehrenamtlich.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Begriff der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person sowie eine rechtsfähi-
ge Personengruppe werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Das sind:
Erwachsene,
Kinder unter 14 Jahren, sofern ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter Mitglied ist oder
der Mitgliedschaft schriftlich zugestimmt hat,
Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
Außerordentliche Mitglieder wie Firmen, Körperschaften und Vereine,
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende nach Ehrenordnung.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gemäß Ehrenordnung ernennen. Soweit sich
diese Verdienste im Verein auf die Tätigkeit als Vorsitzender beziehen, kann das Mitglied
zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Hiermit ist die Zugehörigkeit zum Erweiterten Vor-
stand verbunden.
Der Verein steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung
oder Religion offen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirks „Siegerland“ und des
„SGV Gesamtvereins“. Sie werden in den dortigen Gremien durch ihren Vorstand vertreten.
2. Antrag auf Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
oder Ablehnung entscheidet. Dieser Antrag kann persönlich gestellt werden oder, im Falle einer
Fusion, auch von der Mitgliederversammlung des übertretenden Vereins für alle seine Mit-
glieder.
Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Beru-
fung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft wird mindestens bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres abge-
schlossen und verlängert sich um ein Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht nach § 4, Absatz 5
beendet wird.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der
Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den
jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Die Mitglieder dürfen alle Einrichtungen des Bezirks und des SGV-Gesamtvereins zu den
jeweils gültigen Bestimmungen benutzen. In Wanderheimen und Hütten des SGV sowie
beim Erwerb von Wanderkarten, Schrifttum und Abzeichen bezahlen sie Mitgliedspreise. Die
Rechte der Eigentümer der Wanderheime und Hütten bleiben unberührt.
Bei Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an stimmbe-
rechtigt, In Sachen der Jugendarbeit sind Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr an
stimmberechtigt.
4. Mitgliedsbeitrag
Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglie-
der. Neumitglieder bezahlen den Beitrag ab dem 1. Januar des Folgejahres, Die Beitragshöhe
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und im jeweils aktuellen Programmheft und
auf der Vereins-Homepage veröffentlicht. Die Beitragsfälligkeit ist im 1. Quartal eines jeden
Jahres. Abzuführende Beiträge an den SGV-Gesamtverein und den Bezirk inklusive aller Ver-
sicherungen sind im Jahresbeitrag enthalten.
5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen
auch durch Auflösung.
Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. Sept.) jeweils zum Ende des Ge-
schäftsjahres schriftlich gegenüber einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes erklärt
werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Nach dem Ausschlussbeschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich per Brief zu informie-
ren. In der Information ist auf die Möglichkeit der Berufung an die MV hinzuweisen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den
Geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rah-
men des Vereins endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Nach Austritt oder Ausschluss darf der Name des Vereins, des Bezirks und des SGV-Gesamtver-
eins nicht mehr geführt oder genutzt werden. Der Mitgliedsausweis verliert seine Gültigkeit und
ist zu vernichten.
Auf das Vereinsvermögen haben Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
des Vereins keinen Anspruch.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (MV)
der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
Oberstes beschlussfassendes Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die MV wird vom Vorstand im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung ei-
ner Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich oder durch Aushang in den drei vereinseigenen
Schaukästen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Weitere Bekanntgabe des Termins der MV erfolgt durch Veröffentlichungen im Programmheft,
in der ortsansässigen Presse (soweit möglich) sowie auf der Vereins-Homepage.
Die MV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern ord-
nungsgemäß eingeladen wurde.
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die MV bestimmt die Richtung der Vereinsarbeit. An die so vorgegebenen Richtlinien ist der
Vorstand gebunden.
Hierzu beschließt die MV diese Satzung, die hinsichtlich der Vereinsziele nicht im Widerspruch
zu der des SGV-Gesamtvereins steht. Auch die gesetzlichen Grundlagen zur Gemeinnützigkeit
sind beachtet.
Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere:
Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes,
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer,
Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenhei-
ten, Anträge des Vorstandes und die der Mitglieder,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Festsetzung des Jahresbeitrages, der den für jedes Mitglied an den SGV-Gesamtverein und
den Bezirk abzuführenden Betrag enthält,
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Abteilung.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung
Anträge und Ergänzungen von Mitgliedern zur Tagesordnung sind so früh wie möglich, spätes-
tens jedoch bis vierzehn Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich beim Vor-
stand zu beantragen.
Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Verspätete Anträge oder in der MV gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur be-
handelt werden, wenn die MV mit 2/3 der Anwesenden zustimmt.
Anträge über die folgenden Punkte müssen bis spätestens 31.12. des Jahres beim GF Vorstand
beantragt, und den Mitgliedern in der Einladung zur MV bekannt gegeben werden. Sie können
mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltun-
gen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Verspätet eingegangene Anträge können
erst auf der nächsten MV beschlossen werden.
Abwahl des Vorstands
Änderung der Beitragshöhe
Änderung der Satzung
Auflösung oder Fusionierung des Vereins
3. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu ver-
pflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller Mit-
glieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
4. Wahlen
Die MV wählt den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von
vier Jahren. Jeweils nach zwei Jahren scheidet etwa die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglie-
der aus, so dass zu diesen Funktionen Neuwahlen möglich sind. Damit soll die Kontinuität in
der Vereinsführung gewährleistet werden. Soweit zur Erreichung dieses Zieles erforderlich,
kann von der vierjährigen Wahlzeit im Einzelfall abgewichen werden.
Die MV wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht gleichzeitig
Mitglieder des Vorstandes sein.
In allen oben genannten Fällen ist Wiederwahl zulässig.
Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen
durch Handzeichen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl-/Abstimmungsberechtigten auf An-
trag mit einfacher Mehrheit eine geheime Stimmabgabe beschließen.
Soweit sich bei Wahlen mehr als ein Kandidat für eine Position zur Wahl/Verfügung stellt, ist die
Abstimmung zur Besetzung dieser Position abweichend von der vorgenannten Regelung
grundsätzlich geheim mittels Stimmzetteln durchzuführen.
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei Abstimmungen oder
Wahlen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der
Beschlussvorschlag oder Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen ab 14 Jahren
sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht, ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht möglich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann vor Ablauf der Wahlperiode durch Mehrheitsbe-
schluss der MV vorgenommen werden.
5. Protokoll/Teilnehmerliste
Über die MV ist eine Teilnehmerliste zu führen.
Über die MV ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen, welche der/die Vor-
sitzende bzw. Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in oder Stellvertreter/in
unterzeichnen.
§ 7
Vorstand
1. Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem „Geschäftsführenden Vorstand“ und einem
„Erweiterten Vorstand“. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
2. Zusammensetzung des „Geschäftsführenden Vorstandes“
Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Kassenwart/in
3. Zusammensetzung des „Erweiterten Vorstandes“
Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
dem Geschäftsführenden Vorstand
dem/der Schriftführer/in
den Fachwarten/Fachwartinnen
dem/der Ehrenvorsitzenden
4. Aufgaben des Vorstandes
4.1 Aufgaben des „Geschäftsführenden Vorstandes“
Dem „Geschäftsführenden Vorstand“ obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die ihm durch die Satzung oder MV zugewiesen sind, Die Beschlüsse der MV sind
für den Vorstand bindend.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Bei dessen
Abwesenheit übernimmt diese Aufgabe der Stellvertretende Vorsitzende.
4.2 Aufgaben des „Erweiterten Vorstandes“
Der „Erweiterte Vorstand“ berät und unterstützt den „Geschäftsführenden Vorstand“ in allen
Fragen der Vorstands/-Vereinsarbeit. Die Aufgaben der Fachwarte werden in der Vereinsord-
nung beschrieben.
Der „Erweiterte Vorstand“ tritt auf Einladung des „Geschäftsführenden Vorstandes“ nach Be-
darf zusammen.
5. Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes
Ein Vorstandsmitglied kann insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem
Amt zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden bzw. an ein anderes Vor-
standsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Mitgliederversamm-
lung zu richten.
Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung sollte der Rücktritt von
Vorstandsmitgliedern zum Ende des Geschäftsjahres geschehen. Wo das nicht möglich ist,
nimmt der Vorstand kommissarische Bestellungen mit Wirkung bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vor.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
6. Fachwarte/innen
Anzahl und konkrete Aufgaben der Fachwarte/innen werden in der Geschäftsordnung der
Abt. Siegen e. V. geregelt.
Alle Fachwarte/innen führen ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung dieser Satzung und der
Vorgaben durch MV und Vorstand eigenständig durch. Sie sind mit ihrer Arbeit gegenüber
dem Vorstand und der MV verantwortlich.
§ 8
Finanzen
1. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vermögensrecht
Der Verein ist vermögensrechtlich selbstständig und unabhängig.
3. Kassenwesen
Im Verein wird nur eine Kasse geführt, über die alle Einnahmen und Ausgaben abgewickelt wer-
den. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah und vollständig zu buchen. Die allgemeinen
Buchungs-/ und Aufzeichnungsvorschriften sind zu beachten.
4. Beiträge
Die Höhe der Beiträge für ihre Mitglieder legt die MV fest. Sie wird automatisch verlängert, bis
durch die MV ein anderslautender Beschluss gefasst wird.
Auf Antrag kann einem noch in der Ausbildung befindlichen Mitglied bis zum 27. Lebensjahr
eine Beitragsermäßigung eingeräumt werden.
5. Rechnungslegung
Die Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist vom Kassenwart rechtzeitig vor
der MV des folgenden Jahres aufzustellen, von den Kassenprüfern zu prüfen und dem Vorstand
vorlagereif zu übergeben.
Vom Vorstand werden der MV Jahresabrechnung und Prüfungsbericht zur Genehmigung vor-
gelegt.
6. Vermögensaufstellung
Über das Vereinsvermögen gibt die jährliche Vermögensaufstellung Aufschluss, die vom Kas-
senwart zu erstellen ist.
7. Kassenprüfung
Von der MV werden zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen
nicht dem Vorstand angehören, müssen volljährig und hinreichend sachkundig sein. Die Kas-
senprüfer sind Beauftragte der Mitglieder und haben die richtige Kassenführung sowie Rech-
nungslegung zu überwachen.
§ 9
Vereins-/Geschäftsordnung (VO/GO)
Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe entsprechende Vereins-/ und
Geschäftsordnungen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.
Der Vorstand ist zuständig für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der VO und GO. Die
Bekanntmachung erfolgt auf der MV und der Vereins-Homepage. Sie gelten ab Bekanntgabe in
der MV.
Anträge oder Vorschläge zur Änderung von VO und GO sind dem Vorstand bis spätestens 6
Wochen vor der MV schriftlich per Brief einzureichen.
§ 10
Sonstiges
1. Öffentlichkeitsarbeit
Träger für die Öffentlichkeitsarbeit im Verein sind der Vorsitzende, der Pressewart und der
Wanderwart. Der Vorstand ist berechtigt, diese Aufgabe im Bedarfsfall auf andere Mitglieder
des Vorstandes oder entsprechende Gremien zu delegieren. Veröffentlichungen erscheinen ta-
gesaktuell auf der Homepage, in der örtlichen Presse sowie bei Bedarf im periodisch erschei-
nenden Programmheft. Bei Bedarf erfolgen vom Vorstand festgelegte Aushänge.
Das für die Öffentlichkeitsarbeit benötigte Bild-Material wird dem Vorstand von den Mitgliedern
zur Verfügung gestellt, soweit nicht von Mitgliedern des Vorstandes selbst gefertigt. Mit der Be-
reitstellung ist die Freigabe zur weiteren Verwendung für Vereinszwecke verbunden.
2. Haftung
Der SGV-Gesamtverein hat eine Versicherung abgeschlossen. Genaueres ist den jeweils aktu-
ellen Versicherungsbedingungen beim SGV Gesamtverein zu entnehmen.
Weiterhin gilt für Mitglieder und Gäste, dass eine Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
auf eigene Gefahr geschieht.
3. Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist über den SGV-Gesamtverein Mitglied im "Verband Deutscher Gebirgs- und Wan-
dervereine e. V.", (kurz: Deutscher Wanderverband) mit Sitz in Kassel.
4. Satzungsänderung
Die MV kann eine Änderung der Satzung durch mindestens 3/4 der stimmberechtigten anwe-
senden Mitglieder beschließen. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist mit der Einladung
zur MV bekannt zu machen.
5. Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und das
Eintrittsdatum in den Verein auf. Diese Daten werden im EDV-System des Vorstandes ge-
speichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisa-
torische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Als Mitglied im „Sauerländischen Gebirgsverein e.V.“ ist der Verein verpflichtet, seine Mit-
glieder an den SGV Gesamtverein zu melden. In diesem Rahmen ist er berechtigt, die o.g.
personenbezogenen Daten seiner Mitglieder an den SGV-Gesamtverein weiter zu geben.
6. Auflösung/Fusion
Die Auflösung des Vereins kann nur in der MV mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstig-
ter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem SGV-Gesamtverein zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls der SGV-Gesamtverein
gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die MV über eine dem Satzungszweck
(§ 2, Abs. 2) entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens im Einvernehmen mit dem
Finanzamt.
Eine Neugründung mit Eintrag ins Vereinsregister und mit Umbenennung kann in der MV mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermö-
gen fällt dem neu zu gründenden oder umbenannten Verein zu.
Die Fusionierung des Vereins mit einer benachbarten Abteilung kann in der MV mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen
fällt dem im Zuge der Fusion neu zu gründenden Verein bzw. dem aufnehmenden Verein
zu.
Zur Fusionierungs- oder Auflösungsversammlung müssen das Präsidium des SGV-Gesamt-
vereins und der Bezirksvorstand eingeladen werden.
§ 11
Geltungsbeginn der Satzung
Diese Satzung tritt nach Beschluss in der MV mit dem heutigen Tage in Kraft.
Siegen, den 10. März 2018.